Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Geltung

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle (auch zukünftigen) Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen  entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen unserer Kunden/Vertrags- partner  werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wider- sprechen.

Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bestellungen, denen kein Angebot unsererseits zugrunde liegt oder die von unseren Angeboten abweichen, bedürfen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, damit ein Vertrag zustande kommt. Die in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgegebene Textform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen/E-Mails gewahrt.

Lieferfristen

Lieferfristen beginnen – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Auftragsbedingungen. Sind für die Erfüllung des Auftrags Angaben des Kunden (Zeichnungen, Muster etc.) erforderlich, beginnt die Lieferfrist erst mit dem Erhalt der erforderlichen Unterlagen. Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Die Fristen gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, also Fälle wie Arbeitskämpfe im eigenen und fremden Betrieb, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keinem der Parteien zu vertretende Umstände führen dazu, dass die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien ruhen und sich Termine und Fristen für die Erfüllung von Vertragsverpflichtungen verschieben. Fälle des Eintritts von höherer Gewalt sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens vier Wochen nach Erhalt der Anzeige gemäß vorstehender Ziffer 2 sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Versand, Verpackung, Gefahrübergang

Versandweg sowie Spediteur werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall durch uns bestimmt. Mehrkosten bei Versand/Verpackung, die auf Weisung des Kunden entstehen, gehen zu seinen Lasten. Versandkosten und Verpackungskosten, insbesondere Kosten für Sonderwünsche trägt– sofern nichts anderes vereinbart wurde – der Kunde. Im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, spätestens jedoch, wenn die Ware unser Lager/Werk verlässt, geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern.

Gewährleistung, Untersuchung

Die gelieferte Ware ist vom Kunden unverzüglich zu untersuchen. Sachmängel der Ware sind vom Kunden unverzüglich, spätestens aber sieben Tage seit der Anlieferung in Textform bei uns anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung in Textform bei uns anzuzeigen. Für berechtigte, fristgerecht angezeigte Mängel können wir nach unserer Wahl Gewähr durch Mangelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware leisten (Nacherfüllung). Bei fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Ist der gerügte Mangel nicht erheblich oder die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Ware beim Kunden.

Haftungsbegrenzung

Wir haften bei Verletzung von vertraglichen und sonstigen (außervertraglichen) Pflichten – auch für unsere Erfüllungsgehilfen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere  Haftung  –  auch  für  Mangel-  und Mangelfolgeschäden  sowie Produktionsausfall und entgangenen Gewinn – ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer 1 gelten  nicht bei  einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten; hierzu zählt die Pflicht zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung aber auch solche Pflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen. Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer 1 gelten weiter nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit  sowie  auch  dann  nicht, wenn  und soweit wir die Garantie  für  die  Beschaffenheit   der   gelieferten   Ware  übernommen   haben.  Die Haftungsbeschränkung gemäß vorstehender Ziffer 1 gilt schließlich nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verjähren vertragliche Ansprüche, gegen uns die aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Kunden. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus Ansprüchen des Kunden aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie schuldhaft herbeigeführten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie in den Fällen der §§ 478, 479 BGB.

Preise

Maßgeblich für die Preisberechnung ist – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – der am Tag der Lieferung gültige Preis, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der Ware behalten wir uns bis zur vollständigen Begleichung aller unserer Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung vor. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit im fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum   an der neuen Sache nach dem Verhältnis  unseres  Rechnungswerts  der  Vorbehaltsware  zum  Wert  der  entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wiederverkäufern ist der Verkauf unserer Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen  gestattet.  Der Kunde tritt schon jetzt  die Forderungen  aus der  Weiterveräußerung  an uns ab.  Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder in Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Rechnungswerts unserer Vorbehaltswaren. Der Kunde ist nur so lange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis ihrerseits voll bezahlt haben. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen. Die Vereinbarung von Abtretungsverboten ist dem Kunden nicht gestattet. Übersteigt der Rechnungswert   der  bestehenden  Sicherheiten  die  gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten u.a.) insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind – falls nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf dem selben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, sofern im Einzelfall keine anderen Zinssätze vereinbart sind. Die Geltendmachung eines weiteren  Verzugsschadens  bleibt vorbehalten. Gerät der Kunde nach Abschluss des Vertrags in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein,  die  auf  eine  wesentliche  Verschlechterung  der  Zahlungsfähigkeit  des Kunden schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind in diesem Fall auch  berechtigt,  alle  noch nicht fälligen  Forderungen aus  der  laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Leistet der Kunde in diesen Fällen innerhalb angemessener Frist weder Vorauszahlung, noch angemessene Sicherheit, sind wir zum Rücktritt unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Kunden berechtigt. Ein eingeräumtes Skonto bezieht sich immer nur auf den jeweiligen Rechnungsbetrag exklusive Frachtkosten und setzt den vollständigen Ausgleich aller Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontogewährung voraus. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, beginnt die Skontofrist mit dem Datum der jeweiligen Rechnung zu laufen. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131-137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Abnahme

Kommt der Kunde mit der Abnahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Nachfristsetzung Schadensersatz  zu  verlangen.  Unser Schaden  beläuft  sich in diesem  Fall auf mindestens  20% der  vereinbarten  Bruttovergütung.  Dem Kunden ist gestattet nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer als der veranschlagte pauschale Schaden entstanden ist. Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:
  • Namen und Anschrift unserer Debitoren
  • Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
  • Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung
Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.). Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factoring.de/datenschutz einsehen und herunterladen können. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle unsere  Lieferungen  und Leistungen  ist Villingen-Schwenningen oder Frankfurt/Main.  Den Kunden können wir nach unserer Wahl aber auch an dem für seinen Firmensitz zuständigen Gericht verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen   zwischen   uns und dem Kunden gilt  ausschließlich deutsches  Recht.  Die Bestimmungen  des  Wiener  Übereinkommens  vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. Stand 04/2023